Mit § 7a UWG hat der Gesetzgeber neue Dokumentationspflichten bei der Einwilligung in Telefonwerbung eingeführt. Nach §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind Werbeanrufe nur rechtmäßig, wenn der Verbraucher vorab eingewilligt hat. Durch § 7a UWG wird jetzt zusätzlich festgelegt, dass Unternehmen diese Einwilligung rechtssicher dokumentieren müssen. Diese neue Anforderung geht auf das Gesetz für faire Verbraucherverträge zurück.

Weitere Informationen:
https://datenschutz.prodatis.com/nl/Telefonmarketing_Dokumentationspflichten_nach_Para7a_UWG.pdf