in unserem aktuellen Newsletter möchten wir Sie über die elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) im Betrieb informieren.

Die eAU soll die Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab 01. Januar 2023 verbessern. Dafür stellen Krankenkassen den Arbeitgebern die Daten ab diesem Zeitpunkt elektronisch zur Verfügung. Doch was heißt das für den Datenschutz, wo sind Anpassungen nötig?

Durch die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen Unternehmen ihre bisherigen Prozesse und die Verarbeitungstätigkeiten neu bewerten und anpassen. Da Arbeitgeber die Daten der eAU bei den Krankenkassen abrufen müssen, ist es erforderlich, Maßnahmen zu definieren, damit diese Daten zeitnah die Entgeltabrechnungsstelle erreichen.

Für diesen Abruf müssen Unternehmen ihre technischen Strukturen prüfen, dass diese den Anforderungen aus Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügen und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten.

Darüber hinaus gilt es, die betrieblichen organisatorischen Maßnahmen zu hinterfragen, zu prüfen und bei Bedarf neu zu definierten.

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https://datenschutz.prodatis.com/nl/Die_elektronische_Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung.pdf