Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist für jedes Unternehmen von großer Relevanz und wirft auch im Hinblick auf Datenschutzbedenken einige Fragen auf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diesen Bereich sind in erster Linie durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt.
Der bisherige zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten in Deutschland war § 26 Absatz 1 Satz 1 des BDSG, der die Datenverarbeitung im Kontext des Beschäftigungsverhältnisses erlaubte. Allerdings wurde diese Praxis durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. März 2023 (Rechtssache C-34/21) in Frage gestellt. Kurz nach der Verkündung dieses Urteils erklärte die Datenschutzbehörde in Hamburg, dass die genannte BDSG-Norm nicht mehr mit den Bestimmungen der DS-GVO in Einklang stehe.
Die Auswirkungen dieses EuGH-Urteils betreffen den Datenschutz von Beschäftigten in Deutschland erheblich. Das Urteil bezog sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrern in Hessen im Rahmen von Videokonferenz-Livestreams während des Schulunterrichts. Das Land Hessen stützte sich auf eine ähnliche Norm im Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), nämlich § 23 HDSIG, als rechtliche Grundlage. Der EuGH entschied jedoch, dass diese Norm zu weitreichend und nicht ausreichend präzise formuliert sei. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den Datenschutz von Beschäftigten in Deutschland.
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https://datenschutz-prodatis.com/nl/NewsBox_DAFTA_231017.pdf
(Quelle: https://dataagenda.de)