Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass das Betreiben von Diensten auf Webseiten, welche personenbezogene Daten, auch IP-Adressen, in unsichere Drittländer übermitteln, einwilligungspflichtig ist.

Das betrifft u.a. auch den Einsatz von Google Fonts.

Aufgrund des Urteils vom Landgericht München aus Januar 2022 (https://openjur.de/u/2384915.html) ist eine Einbindung von Google Fonts – über die von Google bereitgestellte API, welche die Fonts direkt von Google-Server lädt – ohne vorherige Einwilligung des Nutzers nicht datenschutzkonform. D.h. dass in diesem Fall ein Verstoß gegen die EU-DSGVO und das TTDSG vorliegt. Die Einwilligung kann bzw. sollte via Consent-Tool eingeholt werden.

Zurzeit werden in großem Stil Abmahnungen gegen Website-Betreiber versandt, in welchen meist auch Schadensersatz von bis zu 1.500,00 Euro gefordert wird, wenn Google Fonts auf der Website ohne Einwilligung eingesetzt wird. Diese Abmahnungen erfolgen häufig in Verbindung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.


Wie prüfe ich die Einbindung von Google Fonts?

Bitte prüfen Sie – wenn noch nicht erfolgt – unverzüglich, ob Sie einwilligungspflichtige Dienste, wie Google Fonts auf der Webseite einsetzen.

Hierzu die zu prüfende Webseite z.B. in Google Chrome öffnen und anschließend über die Entwicklertools die geladenen Sourcen prüfen:

  • Rechte Maustaste auf der Webseite klicken
  • Eintrag “Untersuchen” wählen
  • In den Entwicklertools auf “Sources” klicken

Werden hier neben Ihrem eigenen Domain-Namen auch fonts.googleapis.com o.ä. angezeigt, besteht dringender Handlungsbedarf.


Was ist zu tun?

Entweder

1. Einbindung eines Consent-Tools und Einholung einer rechtskonformen Einwilligung.

Oder

2. Als Alternative zur vorherigen Einwilligung kann Google Fonts auch lokal eingebunden werden, um eine Verbindung zu den Google-Servern und damit eine Übermittlung von Nutzerdaten in die USA zu verhindern. Hierzu werden die Fonts von Google lokal auf dem eigenen Server gespeichert und müssen nicht mehr über die API von den Google Servern geladen werden.

Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Webseitenbetreuer, damit der Dienstleister die Fonts lokal auf Ihrem eigenen Server bzw. ein Consent-Tool einbinden kann.


Was passiert, wenn ich bereits ein solches Abmahnschreiben erhalten habe?

Trifft der Vorwurf zu, haben die “Abmahnenden” aktuell das Recht auf ihrer Seite.
Wir empfehlen Ihnen bei solchen Abmahnschreiben rechtlichen Rat einzuholen, denn es bestehen leider unterschiedliche Risiken. Wird z.B. der Aufforderung der Schadensersatzzahlung nachgekommen, könnten weitere finanzielle Forderungen und Drohungen folgen. Auch die Reaktion auf das Schreiben selbst hängt von der Art des Schreibens und auch vom Absender (z.B. Privatperson, Rechtsanwalt in Vertretung einer Privatperson) und dessen Seriosität ab.

In jedem Fall aber sollte der Abmahngrund schnellstmöglich beseitigt werden.


Unser Service für Sie!

Gern unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Webseite insbesondere:

  • Erstellen einer ausführlichen Analyse zum Ist-Stand mit Handlungsempfehlungen zur schnellen Umsetzung.
  • Unterstützung bei der Erstellung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite.