Wie bereits in unseren Newslettern, u.a. vom 04.04.2022 und 29.10.2021 beschrieben, müssen nach geltendem Datenschutz-Recht für die Einbindung von nicht notwendigen Cookies auf Webseiten immer Einwilligungen der Webseitenbesucher eingeholt werden. 

In der Praxis hat sich hier der Einsatz eines sogenannten Consent-Tools bewährt. 

Nun ist eine regelrechte Abmahnwelle – durch Privatpersonen – ausgebrochen. So werden gehäuft Abmahnungen an Webseitenbetreiber versandt, in denen meist auch Schadenersatzforderungen ausgesprochen werden. Die Abmahnung gilt dem fehlenden Einholen von Einwilligungen für die Einbindung von Cookies und z.B. auch Webfonts in Webseiten.

Das Hauptziel dieser Abmahnschreiben sind Schadensersatzansprüche nach der DSGVO geltend zu machen. Die Höhe der Forderungen liegt zwischen 100 und 2.000 Euro. 

Die Betreiber der Webseiten werden weiterhin aufgefordert, den benannten Datenschutzverstoß unverzüglich abzustellen.

Der Abmahnwelle vorangegangen ist ein Urteil des Landgerichts München (Urt. vom 22.01.2022, AZ 3 O 17493/20), indem einem Webseitenbesucher auf Grund der Nutzung von Google Fonts und der fehlenden Einwilligung ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen wurde. 

Was ist das Problem? Trifft der der Vorwurf zu, haben die „Abmahnenden“ aktuell das Recht auf ihrer Seite. Wenn Cookies bspw. von Google Analytics oder Google Fonts eingesetzt werden, bevor der Besucher der Webseite die Cookies über das Cookie-Consent-Toll akzeptiert hat oder Besucher nicht nach ihrer Zustimmung gefragt werden, liegen Datenschutzverstöße gemäß DSGVO vor. 

Durch die Einsicht in den Quelltext der Webseite sind diese Cookies leicht durch Dritte identifizierbar.

Wir empfehlen Ihnen bei solchen Abmahnschreiben rechtlichen Rat einzuholen, denn es bestehen leider unterschiedliche Risiken. Wird z.B. der Aufforderung der Schadensersatzzahlung nachgekommen, könnten weitere finanzielle Forderungen und Drohungen folgen. Auch die Reaktion auf das Schreiben selbst hängt von der Art des Schreibens und auch vom Absender (z.B. Privatperson, Rechtsanwalt in Vertretung einer Privatperson) und dessen Seriosität ab.  

In jedem Fall sollte schnellstmöglich auf der eigenen Webseite geprüft werden, ob eine Einwilligung erforderlich ist z.B. bei der Einbindung von Google Tools. Trifft dies zu, sind die technischen Voraussetzungen für das dokumentierte und aktive Einholen von Einwilligungen von Webseitenbesuchern z.B. durch ein Consent-Tool unverzüglich umzusetzen, um weitere Abmahnungen zu vermeiden. 

Gern unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Gestaltung der Webseite und erstellen eine Analyse zum Ist-/Soll Zustand.   

Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien:
https://datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdf

FAQ zu Cookies und Tracking:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-zu-cookies-und-tracking-2/

Irreführende Cookie-Banner: noyb reicht neue Beschwerden ein:
https://datenschutz.prodatis.com/nl/Irrefuehrende_Cookie-Banner_noyb_reicht_neue_Beschwerden_ein.pdf