Die bisherige gesetzliche Grundlage für die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist mit der Änderung des § 28b IfSG zum 20. März 2022 ersatzlos entfallen. Orientierung könnte jedoch die ebenfalls neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung bieten. § 2 Abs. 3 dieser Verordnung regelt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Notwendigkeit einer Maskenpflicht, einer Homeoffice-Pflicht und eines einmal wöchentlichen Testangebots zu prüfen hat.

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 20. März 2022 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.

Folgende verbindliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutzes in § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind seit dem 20. März 2022 entfallen:

  • betriebliche 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten. Diese bestehen lediglich noch in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege und Betreuung zum Schutz vulnerabler Personen weiter.
  • Homeoffice-Pflichten, nach denen Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten verbindlich anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Auch die Verpflichtung der Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, entfällt.

Weitere Informationen zur neu gefassten Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie unter: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Infektionsschutzgesetz – Was bedeuten die Änderungen für Arbeitgeber?:
https://datenschutz.prodatis.com/nl/Aenderungen_am_Infektionsschutzgesetz.pdf

Löschen von Daten – Dokumentation & Aufbewahrungsdauer:
https://datenschutz.prodatis.com/nl/Loeschung_von_Daten_Dokumentation_und_Aufbewahrungsdauer.pdf