Das Arbeitsgericht (ArbG) Münster hat entschieden, dass der Klägerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zusteht, da der Arbeitgeber ein Foto der Mitarbeiterin zu Marketingzwecken, ohne die erforderliche Einwilligung, verwendet hat.
Bemerkenswert ist, dass die immaterielle Schadenshöhe hier ihrem monatlichen Bruttolohn entspricht. Bei der richterlichen Schadensbemessung wurde ausdrücklich auch die Bedeutung der ethnischen Herkunft und der Hautfarbe der Mitarbeiterin für die Veröffentlichung des Fotos gewürdigt.
Diese Entscheidung stellt die Folgen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung noch einmal klar: Wer Bildnisse ohne Zustimmung der betroffenen Person nutzt, muss mit einer nicht unerheblichen Summe für die Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO rechnen.
Weitere Informationen:
https://openjur.de/u/2342087.html