Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen ab dem 15. März 2022 Personen, die beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen oder ambulanten Pflegediensten tätig sind, entweder geimpft oder genesen sein.

Mit dieser einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen sind auch zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen verbunden:

  • Welche Daten dürfen verarbeitet werden?
  • Welche Inhalte muss ein ärztliches Zeugnis haben?
  • Dürfen Kopien von vorgelegten Nachweisen angefertigt werden?

Zu diesen und weiteren Fragen hat die Sächsische Datenschutzbeauftragte eine Handreichung veröffentlicht.

Download der Handreichung:
https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/Corona/Datenschutz-FAQ_zur_einrichtungsbezogenen_Impfpflicht_im_Gesundheitsbereich.pdf

Webseite der Sächsischen Datenschutzbeauftragten:
https://www.saechsdsb.de