Die Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, weist auf einen Umstand hin, der ggf. in Vergessenheit geraten könnte. Das Erstellen von Löschkonzepten mit definierten Löschfristen reicht nicht aus, wenn diese nicht auch technisch umgesetzt werden.

Die LDI NRW weist darauf hin, dass durch die aktuellen Lockerungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes, die von den Arbeitgebern erhobenen Daten spätestens sechs Monate nach Erhebung vernichtet oder gelöscht werden müssen. „Da die Rechtsgrundlage entfallen ist, gehen wir davon aus, dass die Speicherung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist und die Daten schon jetzt gelöscht werden sollten“, so Bettina Gayk.

Dies betrifft insbesondere Gesundheitsdaten von Beschäftigten und, sofern noch vorhanden, Daten zur Kontaktnachverfolgung. Diese müssen gelöscht, also vollständig und unwiderruflich vernichtet werden. Bei in Papierform erhobenen Daten sollte ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden – Geräte der Sicherheitsstufe 4 oder höher.

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