In der Personaldienstleistungsbranche sind gemeinsame Verantwortlichkeiten eher die Regel als die Ausnahme. Eine Einzelfallbetrachtung, wie die Beteiligten im konkreten Fall datenschutzrechtlich einzuordnen sind, ist dennoch unentbehrlich.
Verleiher und Entleiher schließen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oft einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV) ab. Und zwar obwohl im konkreten Fall überhaupt keine Auftragsverarbeitung vorliegt.
Darauf weist auch der aktuelle Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) hin.
Doch warum ist es rechtlich falsch, einen AV-Vertrag abzuschließen?
Lesen Sie mehr unter:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/arbeitnehmerueberlassung.pdf
Sie benötigen ein Muster zum Vertrag bei gemeinsamer Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO?
Gern stellen wir Ihnen dieses auf Anfrage in deutsch und/oder englisch zur Verfügung.