Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht erreichen zahlreiche Anfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Gemäß § 1 Abs. 2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Trageverpflichtung befreit. Die Glaubhaftmachung ist in § 294 ZPO näher geregelt. Hiernach ist festzustellen, dass die Vorschrift eine Ausnahmeregelung darstellt, die es erlaubt, einen Tatsachennachweis zu erbringen, ohne dass dazu die volle Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache erreicht werden muss. Ausreichend ist vielmehr eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Die Stelle, die für die Überprüfung der Befreiung zuständig ist (also beispielsweise der Gastwirt, die Filialleitung im Einzelhandel, etc.) darf die dafür erforderlichen Daten erheben. (Quelle: BayLDA)
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https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/Befreiung_MNB.pdf