Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11.09.2019 (Az. 6 C 15.18) entfacht die Diskussion über die rechtswidrige Nutzung von Facebook Fanpages erneut.
Das Gericht entschied, dass ein Verantwortlicher, d.h. ein Betreiber einer Fanpage, wie Unternehmen oder öffentliche Verwaltungen bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln die Fanpage abschalten müssen, wenn die Datenschutzbehörde dazu auffordert.
Ein bereits im Frühjahr 2018, durch den Europäischen Gerichtshof gefälltes Urteil, besagte, dass der Betreiber einer Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Hier kommt als rechtliche Grundlage Art. 26 DSGVO in Betracht. Diese Grundlage verlangt zwingend eine schriftliche Vereinbarung, in der die jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten der Verantwortlichen festgelegt werden. Ohne eine solche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig. Seitens Facebook wurde jedoch noch keine solche Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
Lesen Sie dazu mehr unter folgenden Links:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1253-.html
Auch in den neuesten Tätigkeitsberichten der Aufsichtsbehörden der Länder ist das Thema „Facebook“ präsent. So geht die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg in ihrem Tätigkeitsbericht speziell darauf wie folgt ein:
Unternehmen oder Verwaltungen, die eine Facebook Fanpage betreiben, können sich ihrer datenschutzrechtlichen Mitverantwortung nicht entziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof im vergangenen Jahr entschieden (Kapitel IV, Nr. 1, Seite 64). Sie müssen beispielsweise bestimmte Vereinbarungen mit Facebook schließen und nachvollziehbar darlegen, dass die Verarbeitung der Nutzerdaten mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar ist. Dazu werden sie in der Regel nicht in der Lage sein, da Facebook bislang weder hinreichend transparent noch konkret darüber informiert. In der Kritik steht vor allem die undurchschaubare Verarbeitung von Nutzerdaten – auch solcher von Fanpagebesucherinnen und -besuchern, die gar nicht Mitglied des sozialen Netzwerks sind. Unter diesen Bedingungen ist der Betrieb von Facebook Fanpages rechtswidrig. Darauf hat zuletzt auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hingewiesen. Die Landesbeauftragte wird im laufenden Jahr Verantwortlichen, die solche Fanpages betreiben, auf den Zahn fühlen.